Freitag, 24. Mai 2013

Weiterbildung statt Kündigung

Weiterbildung statt Kündigung

Sie können sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation Ihr Personal nicht mehr leisten, wollen jedoch bewährte MitarbeiterInnen nicht verlieren. Die Bildungskarenz ermöglicht ArbeitgeberInnen, ihre MitarbeiterInnen bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freizustellen und so für vereinbarte Dauer der Bildungskarenz sämtliche Lohnnebenkosten zu sparen. Die Freistellung muss zwischen Ihnen und dem/der ArbeitnehmerIn vereinbart werden.

Voraussetzungen und Dauer

Bildungskarenz kann dann vereinbart werden, wenn ein Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht. Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil lediglich 2 Monate umfassen. Wie bisher ist der Verbrauch in einzelnen Teilen innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

 

Was als Aus- oder Weiterbildung gilt

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich. Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug. Die Weiterbildungsmaßnahme muss im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung schriftlich nachgewiesen werden. Ein Studium gilt zum Beispiel automatisch als 20 Wochenstunden. Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt grundsätzlich der Nachweis über 16 Wochenstunden.

 

So viel Unterstützung gibt‘s

Während der Bildungskarenz wird ein „Weiterbildungsgeld“ in Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt, wenn die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Beschäftigungszeiten nachgewiesen werden können, dem AMS weiters die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegt werden können. Weiters steht es Ihnen frei, den/die ArbeitnehmerIn einen Zuverdienst im Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung zu gewähren (im Jahr 2013 monatlich 386,80 Euro brutto).

 

Was noch zu beachten ist

Während des Weiterbildungsgeldbezugs ist der/die ArbeitnehmerIn kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt. Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

 

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Leistungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

http://www.arbeiterkammer.com/bilder/d171/B_2012_BildungskarenzNEU.pdf

 

http://www.bildungskarenz-kmu.at/images/kostenersparnis-unternehmen_2013_bildungskaren.jpg

 

ADITUS Bildungs- und
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