Donnerstag, 27. Juni 2013

Ab 1.7.2013 gilt die neue Bildungsteilzeit

Personen, die sich beruflich weiterbilden möchten, steht in Zukunft neben der Bildungskarenz auch die Bildungsteilzeit zur Verfügung, um während der Ausbildung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die neue Regelung tritt mit 1.7.2013 in Kraft.

Das mit 1.7.2013 in Kraft tretende Modell der Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung regelt. Voraussetzung dafür ist, dass die bisher vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 25 %, maximal jedoch 50 % zu reduzieren ist. Während der vereinbarten Bildungsteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit aber mindestens zehn Stunden betragen.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer ist im Ausmaß von fünfzehn Wochenstunden beschäftigt. Um seine berufsbegleitende Ausbildung abzuschließen, möchte er seine Arbeitszeit auf zehn Stunden reduzieren. Er kann mit seinem Arbeitgeber Bildungsteilzeit vereinbaren.

Beispiel 2:

Eine Arbeitnehmerin ist im Ausmaß von 12 Wochenstunden beschäftigt. Die Vereinbarung einer Bildungsteilzeit ist für sie nicht möglich, weil eine 25 %ige Reduktion der Arbeitszeit zu einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von nur neun Stunden führen würde.

 

Bildungsteilzeit kann für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten, maximal jedoch von zwei Jahren vereinbart werden. Auch eine Vereinbarung der Bildungsteilzeit in Teilen ist möglich, wobei einzelne Teile mindestens vier Monate betragen müssen. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden.

 

Gleich wie bei der Bildungskarenz kann auch Bildungsteilzeit nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate gedauert hat.

 

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für die Bildungsteilzeit, so kann er für deren Dauer Bildungsteilzeitgeld beantragen, sofern er die Anwartschaft für den Arbeitslosengeldbezug erfüllt. Die Voraussetzungen für das Bildungsteilzeitgeld sind im Vergleich zur Bildungskarenz natürlich reduziert:

 

·         Es genügt der Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 10 Wochenstunden. Wird durch die Weiterbildungsveranstaltung das Ausmaß von 10 Wochenstunden nicht erreicht, so muss ein zusätzlicher Lern- und Übungsaufwand nachgewiesen werden.

·         Erfolgt die Weiterbildung im Rahmen eines Studiums, müssen 2 Semesterwochenstunden bzw. 4 ECTS nachgewiesen werden. Auch in diesem Fall können andere Erfolgsnachweise wie die Ablegung der Diplomprüfung oder Fortschreiten der Arbeit an der Dissertation, erbracht werden.

 

Wird der Nachweis nicht erbracht, führt dies – gleich wie beim Weiterbildungsgeld – zum Verlust des Anspruchs auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer.

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt € 0,76 täglich für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird.

 

Beispiel 3:

Ein Arbeitnehmer reduziert im Zuge der Bildungsteilzeit seine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden auf 20 Wochenstunden. Er erhält € 14,44 Bildungsteilzeitgeld täglich (€ 0,76 x 19 Stunden).

 

Das Bildungsteilzeitgeld kann nur einer begrenzten Anzahl von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers gewährt werden. Dabei gilt folgendes:

 

·         In Betrieben mit maximal 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Personen, wobei geringfügig Beschäftigte außer Betracht bleiben, dürfen jedenfalls vier Arbeitnehmer, die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen;

·         In Betrieben mit mehr als 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Personen dürfen jedenfalls bis zu 8 % der Arbeitnehmer die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen.

 

Werden diese Grenzen der Anzahl der Mitarbeiter eines Arbeitgebers überschritten, kann das AMS Bildungsteilzeitgeld nur nach Beschluss des Regionalbeirates gewähren.

 

Kombination von Bildungsteilzeit mit Bildungskarenz

Bildungsteilzeit und Bildungskarenz können auch kombiniert werden, und zwar in einer der zwei folgenden Varianten, wobei ein Wechsel jeweils nur einmal möglich ist:

Bei einem Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz kann für die restliche Dauer der Rahmenfrist (4 Jahre) Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate betragen.

 

Beispiel 4:

Ein Arbeitnehmer nimmt an einem zweijährigen Spezialisierungslehrgang teil. Dafür vereinbart er eine Reduktion der Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden für die Dauer des Lehrgangs.

Der Abschluss des Lehrgangs ist sehr zeitintensiv, sodass sich der Arbeitnehmer ganztägig seiner Weiterbildung widmen möchte. Er kann nach 20 Monaten die Bildungsteilzeit abbrechen und für noch maximal zwei Monate Bildungskarenz vereinbaren.

In den letzten beiden Monaten der Ausbildung muss er dann wieder 40 Wochenstunden arbeiten. Es ist dem Arbeitgeber jedoch nicht genommen, für die restliche Dauer der Ausbildung (unbezahlten) Urlaub zu gewähren.

Wird bei der Bildungskarenz die höchstzulässige Dauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann Bildungsteilzeit in Anspruch genommen werden, und zwar im doppelten Ausmaß des noch verbleibenden Teils der Bildungskarenz. Die Bildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate betragen. Diese Bildungsteilzeit ist innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren zu verbrauchen.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungsteilzeit

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, anzuzeigen. Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld endet.

Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Bildungsteilzeit und liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld vor, kann für die Hälfte der noch nicht verbrauchten Bezugsdauer der Bildungsteilzeit das Weiterbildungsgeld beansprucht werden.

In diesem Fall ist aber das Ausmaß der Bildungsmaßnahme von mindestens 10 Stunden auf mindestens 20 Stunden anzuheben.

 

 

Quelle: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=737720&dstid=686 [abgefragt: 27.06.2013]

 

ADITUS Bildungs- und
Unternehmensconsulting GmbH

Diefenbachgasse 35
1150 Wien

Tel.: 01/890 2 890
Fax: 01/890 2 890-15
+43-699-12706090
office@aditus.at
www.aditus.at

 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen